Vereinssatzung

Die Vereinssatzung wurde am 26. Februar 2019 zuletzt geändert.

Unsere Satzung ist hier als HTML Version ersichtlich. Rechtsgültig ist nur die als PDF vorhandene Auflage, welche Sie hier herunterladen können: Satzung_SV Neptun.pdf

Inhalt der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 19.11.1974 in Waldbrunn gegründete Schwimmverein führt den Namen „Schwimmverein NEPTUN Waldbrunn“. Der Verein hat seinen Sitz in Waldbrunn. Seine Farben sind blau (schwarz). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 440222 eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Schwimmverbandes.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Verarbeitung des Schwimmsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat ein schriftliches Anmeldeformular an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. Der Verein besteht aus:
    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern
    4. Ehrenmitgliedern
    Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sportes hervorragende Verdienste erworben hat. Das Ernennen zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und zur sportlichen Betätigung muss in jedem Fall eine schriftliche Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    2. Wegen Nichtzahlung von Beiträgen.
    3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    4. Wegen unehrenhafter Haltungen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins, auch Kinder und Jugendliche Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr angewählt werden.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahme verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Angemessene Geldstrafe
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3), sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8 Vereinsorgane

Orange des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
    als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
    2. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch das Senden einer E-Mail und der Veröffentlichung auf der Webseite des SV Neptun Waldbrunn. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzueilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung der Gesamtvorstandschaft
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. Als geschäftsführender Vorstand:
      besteht aus
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
      • dem Kassenwart
    2. Als Gesamtvorstand:
      besteht aus
      • dem geschäftsführenden Vorstand (a)
      • dem Sportwart
      • dem Schriftführer (Pressewart)
      • dem Jugendvertreter
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der Jugendvertreter wird von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Alle anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.
  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 2 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen.
  7. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  9. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Waldbrunn, 26.02.2016

Irene Kreß, 1. Vors.
Michael Kreß, Stellvertreter

Satzungsänderung (Mitgliederversammlung am 26.02.2016):
Neuverfassung

Satzungsänderung (Mitgliederversammlung am 05.03.1998):
§ 1 Abs. 2 Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes, des Badischen Schwimmverbandes und des Baden- Württembergischen Triathlon Verbandes.

§ 10 Abs. 1b: als Gesamtvorstand:
bestehend aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand (a)
  2. dem Sportwart
  3. dem Schriftführer (Pressewart)
  4. dem Jugendvertreter
  5. dem Vertreter der Triathlon Abteilung

Irene Kreß, 1. Vors.